Auszug aus der Vereinssatzung des Dance Academy Zwickau e.V.

 

1. Grundlagen des Vereins

 

§ 1                         Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Fitness & Dance Academy e.V.“

Sitz des Vereins ist Zwickau, Schumannstraße 4, 08056 Zwickau.

Der Verein wurde am 1.10.2008 errichtet und hat seine Tätigkeit ab 1.01.2009 aufgenommen.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Registernummer VR 71696 eingetragen.

Er ist Mitglied im Kreissportbund und Landessportbund Sachsen e.V.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2                         Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Bewegung und Tanz in verschiedenen tänzerischen und sportlichen Ausrichtungen

- Förderung des Paartanzes Tanzsports für Jugendliche und Erwachsene

- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen

 

 

§ 3                         Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.              

 

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

                              

II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 4                         Mitglieder des Vereins

Der Verein hat folgende Mitglieder:

a)      Ordentliche Mitglieder

b)      Außerordentliche / Passive Mitglieder

c)       Fördernde Mitglieder

d)      Ehrenmitglieder (fördernde Mitglieder)

Ordentliche Mitglieder, sind alle natürliche Personen = beitragspflichtige Mitglieder.

Außerordentliche / Passive Mitglieder sind juristische Personen  = beitragsfreie Mitglieder

Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben

ideell oder materiell unterstützen wollen Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.

 

 § 5                         Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt schriftlich per Aufnahmeantrag, welcher an den Verein zu richten ist.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem

Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten

durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber

für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich

zu haften. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus.

Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen

Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen

können Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den in der Satzung festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

 

§ 6                         Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch:  

a) schriftliche Austrittserklärung,

b) Ausschluss aus dem Verein oder

c) Tod

 

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.

Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die

Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist ausgeschlossen.

 

 

§ 7                         Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende

der vereinbarten Mitgliedschaft wirksam. Die vereinbarte Kündigungsfrist ist unbedingt einzuhalten. Wird kein

fristgerechter Austritt aus dem Verein erklärt, so verlängert sich die Mitgliedschaft immer um die im Mitgliedsvertrag vereinbarten Monate.

 

Die Kündigung bedarf einer schriftlichen Bestätigung des Vorstandes.

 

 

§ 8                         Ausschluss aus den Verein

Ein Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

a)       die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Vereinsinteressen grob verletzt

b)      die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

c)       mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist

 

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern

und persönlich Stellung zu nehmen; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

 

 

§ 9                         Beitragsleistungen- und Pflichten

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten.          

Außerordentliche / Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgeschlossen.

               

Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:

a)      eine Monatsgebühr oder

b)      eine Jahresgebühr

 

Einzelheiten zum Betragswesen, wie Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Beitragsordnung

geregelt. Der Vorstand ist berechtigt, die Beiträge insgesamt nach bestimmten Kriterien der Höhe nach zu

staffeln (z.B. einzelne Mitgliedergruppen).

Über die Stundung oder Beitragsfreiheit entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds.

 

 

§ 10                       Abwicklung des Beitragswesen

Von Mitgliedern, die dem Verein eine entsprechende Lastschriftermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Bankverbindung sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen

einer Bearbeitungsgebühr. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch  

durch bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, so sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

 

Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchen Grund – ausscheidet.

 

... Ende des Auszuges